Marcel Didié, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Herr Didié ist Gründer der Kanzlei „Didié Rechtsanwälte“ im Mai 2011 und seit diesem Zeitpunkt in dieser Kanzlei schwerpunktmäßig mit den Fachgebieten Steuer- und Bilanzrecht, Buchhaltung, Handels- und Gesellschaftsrecht, sowie allgemeines Wirtschaftsrecht befasst. Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen sowohl im Wirtschafts- und Steuerrecht, als auch im Strafrecht, dort vornehmlich im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.
Im Januar 2007 gründete Herr Didié mit 5 weiteren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Sozietät „Theatiner Rechtsanwälte“, in welcher er mit dem Schwerpunkt Steuerrecht tätig war.
Von Juni 2004 bis Dezember 2006 war Herr Marcel Didié als selbstständiger Rechtsanwalt in dem Kanzleiverbund Aldebert & Kollegen, eine überörtliche mittelständische Sozietät, tätig.
Nach dem Abschluss des 2. Juristischen Examens im November 2002 in München, war Herr Didié als freiberuflicher Mitarbeiter in der Kanzlei Aldebert & Kollegen tätig.
Das juristische Studium absolvierte er an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen, welches mit dem ersten juristischen Staatsexamen abgeschlossen wurde. Währende der Referendarzeit sammelt Herr Didié an der Universität der Bundeswehr in Neubiberg am Lehrstuhl von Prof. Dr. A. Steinkamm Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich.
Steffen Grimmer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffen Grimmer begann seine Karriere nach Studium an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen und 2. Juristischem Staatsexamen ebenfalls in Bayern bei der Robert Bosch GmbH. Zunächst als Trainee in den Bereichen Einkauf, Marketing und Controlling eingesetzt, wechselte er 1997 in die zentrale Rechtsabteilung, wo er bis 2001 tätig war. Nach einer kurzen Tätigkeit bei Lovells Boesebeck Droste (heute: Hogan Lovells) in München wechselte er Anfang 2002 in die Rechtsabteilung der OSRAM GmbH. 2009 wurde er Chef-Syndikus des Verlags C.H. Beck und gleichzeitig Leiter des privatversicherungsrechtlichen Lektorats. Von 2011 bis Anfang 2014 war er wieder in verschiedenen Funktionen bei OSRAM tätig, u.a. als kommissarischer General Counsel des OSRAM-Konzerns. Zuletzt leitete er die Abteilung Legal Operations.
Zu seinen Schwerpunkten gehören das internationale Vertragsrecht, die Licht- und Halbleiter- sowie Elektro- und Automobilindustrie sowie das Elektroaltgeräterecht (WEEE).
After attending Law School at Friedrich-Alexander-University at Erlangen and achieving the Bavarian bar exam, Steffen Grimmer started his career at Robert Bosch GmbH. Following an internship in purchasing, marketing and controlling departments, he joined the corporate legal department 1997. 2001 he shortly worked as an associate for Lovells Boesebeck Droste (now: Hogan Lovells) in Munich and joined the legal department of OSRAM GmbH starting 2002. In 2009, he was appointed General Counsel and Head oft he the Editorial Office for Insurance Law at Verlag C.H. Beck oHG. From 2011 to January 2014 he again worked for OSRAM in different functions such as Acting General Counsel of the OSRAM-Group. Finally, he headed the department Legal Operations.
His area of focus ist the international contract law, Lighting and Semiconductor as well as Electronic and Automotive Business as well as Laws concerning Waste of Electric and Electronic Waste (WEEE).
Kooperationen
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Wien
Dr. Dietrich, Dr. Majoros, MMAG Walzel
Stuttgart
Anwaltskanzlei Baisch
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Allg. Zivilrecht
- Kauf- und Mietrecht
- Werk- und Dienstvertragsrecht
- Schenkungen
- Eigentumssachen
- Schadenersatz
- Privates Baurecht
- Zivilprozessrecht
Gesellschaftsrecht
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Unternehmensgründung, -erwerb und -verkauf einschl. Due Diligence
-
Umstrukturierung, Umwandlung, Liquidation
-
Insolvenz
-
Nachfolgeplanung
Steuerrecht
- Steuerberatung
- Buchhaltung und Jahresabschluss
- Online-Buchführung / digitales Belegbuchen
- Steuererklärungen
- Internationales Steuerrecht
- Existenzgründung
- Unternehmensberatung
- Gutachten, Rat, Auskunft
- Steuerberatungshonorar
Strafrecht
- Betrugsstraftaten
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Computer- und Internetstraftaten
- Insolvenzstrafrecht
- Korruptionsstrafrecht
- Steuerstrafrecht
- Untreuedelikte
- Verkehrsstrafrecht
- Vermögensdelikte
- Wirtschaftsdelikte
Wirtschaftsrecht
- Handelsrecht einschl. Vertriebs-, Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht
- Vertragsrecht ins. Einkaufs- und Lieferverträge, Haftungs- und Gewährleistungsvereinbarungen
- Gewerblicher Rechtsschutz einschl. Geheimhaltungsvereinbarungen, Patent-, Geschmacksmuster- und Markenrecht, Lizenz- und Lizenzaustauschverträge
- Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht
- Arbeitsrecht
- Elektroaltgeräterecht (WEEE)
Inkasso
-
Vorgerichtliches Inkasso im In- und Ausland
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Übernahme Ihres kompletten Forderungsmanagements
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Mahnschreiben
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Ratenzahlungsvereinbarungen / Vergleiche
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Gerichtliches Mahnverfahren
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Mahnbescheid
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Vollstreckungsbescheid
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
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Überwachung von Schuldtiteln
Aktuelles
BGH: Bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzugs keine Vorfälligkeitsentschädigung
Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem Urteil vom 19.01.2016 zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens die Kreditnehmer. Er hat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließe die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Az.: XI ZR 103/15).
BGH: Kein Rückzahlungsanspruch bei mangelhafter Werkleistung aus Schwarzarbeit
Wenn ein Werkvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig ist (§ 1 Abs. 2 Nr. SchwarzArbG) steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14).
LG Detmold: Bankhaftung bei Zurückweisung einer umfassenden Vorsorgevollmacht als Kontovollmacht
- Eine Vollmacht zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers (Vorsorgevollmacht) berechtigt den Bevollmächtigten auch zu Verfügungen über ein Bankkonto des Vollmachtgebers. Auch der Umstand, dass dem Bevollmächtigten gerade keine spezielle Bankvollmacht erteilt worden ist, steht dem nicht entgegen. Allein aufgrund der bestehenden Vorsorgevollmacht sind Kontoverfügungen von der beklagten Bank auszuführen.
- Zwar kann die Bank die Vorlage des Originals der Vollmacht verlangen. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgebevollmächtigten über ein Bankkonto jedoch von sonstigen unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere für die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts.
LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015 – 10 S 110/14
Erbrecht wird neu geregelt
Immer mehr Menschen arbeiten oder verbringen ihren Lebensabend in einem anderen europäischen Land. Viele von ihnen besitzen dort und in ihrem Heimatland Vermögen. Im Todesfall sind die Erben damit oftmals überfordert. Im kommenden Jahr wird die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU vereinfacht.
Ab August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Die neue Verordnung bietet vor allem größere Rechtssicherheit, von der jährlich gut 450.000 Familien profitieren werden.
EU-Vorschriften erleichtern die Abwicklung von Erbfällen
2012 wurden neue EU-Erbschaftsregeln erlassen. Sie müssen von den europäischen Staaten innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Das neue Recht gilt ab dem 17. August 2015. Es folgt einem einfachen Prinzip: dem Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Lebt und stirbt ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft dementsprechend französischem Recht. Es sei denn, im Testament wird ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt.
Kommt es zu einem Erbfall stellt sich nach derzeitigem Recht stets die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden anhand des nachfolgenden deutsch-französischen Beispiels deutlich:
Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Es folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Bei Immobilien hingegen knüpfen Franzosen daran an, in welchem Land diese liegen. Bei sonstigen Nachlasswerten entscheidet der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Stirbt also eine Deutsche oder ein Deutscher mit Hausbesitz in Frankreich wird derzeit das Haus nach französischem Recht vererbt. Die Eigentumswohnung in Deutschland unterliegt dagegen deutschem Erbrecht.
Möglichkeit der Rechtswahl im Erbfall
Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte also jetzt schon prüfen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist und sich rechtlich beraten lassen.
Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebt also beispielsweise eine Deutsche oder ein Deutscher in Frankreich und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so muss dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen.
Europäisches Nachlasszeugnis kommt
Die neuen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Damit können Erben und Nachlassverwalter überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen. Das bedeutet vor allem schnellere und kostengünstigere Verfahren.
Kosten
Vergütung nach Streitwert und Gebührentatbeständen
Eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG basiert auf dem Streitwert und den jeweiligen Gebührentatbeständen. Mandanten erhalten bereits in der Erstberatung klare Informationen zu den anfallenden Kosten.
Vergütungsvereinbarung
In zahlreichen Fällen ist der Streitwert nicht genau zu bestimmen und daher auch die Vergütung nach dem RVG nicht zu berechnen. Auch ist häufig eine Abrechnung auf der Grundlage des RVG nicht angemessen. In solchen Fällen ist es sinnvoll auf der Grundlage von Vergütungsvereinbarungen tätig zu werden.
Abrechnung nach Stunden
Die Abrechnung von Leistungen eins Rechtsanwalts nach geleisteten Arbeitsstunden bewährt sich in der Praxis. Mandanten zahlen ausschließlich für die Leistung, die tatsächlich erbracht wird. Sie können sich auch jederzeit über den aktuellen Stand der Bearbeitung ihres Falles und die angefallenen Kosten informieren. Die Stundensätze sind je nach Fall und Schwierigkeitsgrad individuell vereinbar.
Pauschalvereinbarung
In bestimmten Fällen ist eine Vereinbarung über eine Pauschalvergütung möglich. Ebenso kommt eine Kombination aus Pauschalvereinbarung und zeitabhängiger Vergütung in Betracht.
Stellenangebote
Wir suchen regelmäßig zur Verstärkung unseres Teams engagierte und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Wir freuen uns über aussagekräftige Unterlagen, die Sie gerne an info@didie-rae.de senden können.
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Didié Rechtsanwälte
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Rechtsanwaltskammer
Die Rechtsanwälte Marcel Didié und Steffen Grimmer sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
Die Anschrift der zuständigen Rechtsanwaltskammer lautet:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33
80331 München
Telefon: 089 / 53 29 44 0
Berufsrechtliche Regelungen für Rechtsanwälte
Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte sind die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die Fachanwaltsordnung (FAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) und das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Sie sind abrufbar unter http://www.brak.de, Rubrik „Berufsrecht/Berufsregeln“.
Berufshaftpflichtversicherung:
Didié Rechtsanwälte: Versicherungskammer Bayern, Maximilianstraße 53, 80530 München
Marcel Didié: Ergo Versicherung AG, Victoria 1, 40477 Düsseldorf
Steffen Grimmer: Versicherungskammer Bayern, Maximilianstraße 53, 80530 München
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